Was muss ich tun? Was ist dabei zu beachten, wenn ich für meine veröffentlichten Medien ein Impressum benötige?
IMPRESSUMSPFLICHT FÜR WELCHE MEDIEN?

Wer mit seinem aktuellen Wohnsitz in Deutschland gemeldet ist und sich mit Medien in der Öffentlichkeit präsentiert, z. B. eine gewerbliche Webseite, Onlineshop oder Social Media Kanäle betreibt oder Medien wie Bücher veröffentlicht, muss seiner Verpflichtung eines rechtsgültigen Impressum mit ladungsfähiger Adresse in seinen veröffentlichten Medien nach §5 DDG nachkommen. Hinweis: Die aktuelle Adresse muss über das Einwohnermeldeamt gemeldet und im aktuellen Ausweisdokument vermerkt sein.
Wenn dir gerade kein eigenes Büro zur Verfügung steht oder du vorerst keine Geschäftsräume anmieten willst, gleichzeitig du aber auch nicht deine private Wohnanschrift in deinem Impressum angeben möchtest, dann solltest du einen Impressumsservice in Anspruch nehmen. Nur so kannst du der gesetzlich vorgeschriebenen Impressumspflicht mit einer ladungsfähigen Adresse nach §5 DDG nachkommen.

Hast du ein eigenes Büro oder bereits Geschäftsräume angemietet und arbeitest fleißig schon dort? Umso besser, dann kannst du direkt von da aus auch deine Post empfangen und deine geschäftliche Adresse in deinem Impressum als ladungsfähige Adresse angeben, um deiner gesetzlichen Impressumpflicht nach DDG nachzukommen.
Was passiert, wenn ich in meinen Medien kein Impressum angegeben habe?
Eine vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung der Impressumspflicht, der man nicht nachgekommen ist, kann eine behördliche Abmahnung und auch ein Ordnungswidrigkeitsverfahren nach sich ziehen. Die Bußgeldhöhe kann sich bis zu einer Höhe von 50.000,00 Euro bewegen. Hier werden die jeweiligen Bundesländer in einer eventuellen Deliktverfolgung als entsprechende Zuständigkeit tätig. Wer also keine Möglichkeit hat, über eigene Geschäftsräume zu verfügen oder auch in Zukunft nur im Home Office arbeiten möchte und aber seine private Anschrift als Anbietererkennung nicht im Impressum angeben möchte, sollte unbedingt einen Impressumsservice in Anspruch nehmen, um seiner Impressumpflicht für alle Medien nachzukommen. Das bedeutet, dass eine gemietete c/o Adresse eine Möglichkeit ist, um eine rechtsgültige und ladungsfähige Adresse als Impressumsangabe zu nutzen. Diese fungiert somit gleichzeitig als ein eigenes virtuelles Büro, so dass darüber ordnungsgemäß Postsendungen empfangen werden können.
Was ist ein ladungsfähige Adresse?
Eine ladungsfähige Adresse muss nach § 68 Abs. 2 Satz 1 StPO eine tatsächliche Anschrift nach Land, Ort, Postleitzahl und Straße, also eine postalische Anschrift. sein. Bei gewerblichen oder freiberuflichen Unternehmungen ist es eine Geschäftsadresse. Dazu darf durchaus sogar eine Postfach-Adresse (PF) für eingehende Postsendungen als zweite Zustellungsmöglichkeit ersetzt bzw. gleichzeitig genutzt werden, so wie es bei vielen Firmen gehandhabt wird.
Was ist nicht erlaubt?
Ein Postfachadresse, eine Adresse, die lediglich nur ein Postfach ist, also ein Postschließfach mit einer Nummerkennung zum Beispiel, ohne das es dazu eine offizielle geschäftliche und ladungsfähige Adresse gibt.
Achtung: Wer also kein rechtsgültiges Impressum in seiner veröffentlichten Medienpräsenz nachweist, der kann vom Ordnungsamt zur Kasse gebeten werden. Gern wird dies als Kavaliersdelikt ausgelegt, diese Gesetzlichkeit außer acht zu lassen. Hier sollte man Vorsicht walten lassen und sich an die aktuelle Gesetzesgebung halten.
Das Team von FLEX Impressum bietet dir als zuverlässigen Partner den Service eines Impressumsservices, um dir eine ladungsfähige Adresse für deine Medien zu bieten.
Wie lange gibt es die Impressumspflicht schon? Seit wann ist sie überhaupt gesetzlich verankert?
In der Vergangesnheitshistorie wurde um das Jahr 1530, es war die Zeit der Reformationen und großen weltlichen Entdeckungen, im Bereich Buchwesen vom Reichstag des Römischen Reiches erstmalig eine sogenannte Impressumspflicht verkündet. Sie wurde damals erlassen, um so damit festzustellen, wer welche Texte verfasste und wer zur Not zur Haftung herangezogen werden kann. So war schnell feststellbar, welcher Anbieter entsprechende Medien veröffentlichte, um ggf. gegen Verstöße dann vorgehen zu können. Dies diente ganz klar auch dazu, ein wenig Geld in die Stadtkassen fließen zu lassen.

Die heutige moderne Form einer Impressumpflicht wurde 1997 durch das Teledienstegesetz mit Artikel 1 in Deutschland eingeführt. Jede gewerbliche und auch geschäftliche Medienpräsenz musste im Internet eine sogenannte Anbietererkennung enthalten, um zu gewährleisten, vordergründig im Falle einer Regelverletzung oder jeglicher anderen Anfragen, den entsprechenden Anbieter bzw. Verantwortlichen auch postalisch zu erreichen. Betreffend nicht nur die ganz normalen Postsendungen, sondern auch behördliche Post, um auch terminliche Fristen wahren zu können. So musste der Betreiber der veröffentlichten Medien über eine ladungsfähige Adresse als Pflichtangabe in jedem veröffentlichten Medium verfügen. Hier fielen ebenso unter der Begrifflichkeit von Geschäftsmäßigkeit auch nichtgewerbliche Angebote.
Seit 2007 wurden die Regeln dann im Telemediengesetz unter §5 gesetzlich erneuert, um weiterhin ein ordnungsgemäßes Impressum für bzw. in veröffentlichte Medien zu garantieren, um Missbrauch wie auch Haftungsschäden vorzubeugen.
