Impressumspflicht in Deutschland

Was ist grundsätzlich zu beachten, wenn ich für meine veröffentlichten Medien in Deutschland ein Impressum benötige?

Wer muss ein Impressum mit einer ladungsfähige Adresse in Deutschland vorweisen
Wer mit seinem aktuellen Wohnsitz in Deutschland gemeldet ist und sich mit Medien in der Öffentlichkeit präsentiert, muss seiner Verpflichtung eines rechtsgültigen Impressum mit ladungsfähiger Adresse in seinen veröffentlichten Medien nach §5 Digitale Dienste Gesetz (DDG) nachkommen, um eine Anbietererkennung nachzuweisen.
Für welche Medien gilt die Impressumspflicht in Deutschland
PRINTPRÄSENZ
Veröffentlichte Printerzeugnisse in gedruckter Form wie Bücher, Zeitschriften oder Notizbücher und in elektronischer- oder audioformaler Veröffentlichung als E-Book oder Hörbuch und im Allgemeinen alle Printmedien, die offiziell im Handel sichtlich und kommerziell zum Kauf angeboten werden, benötigen im Impressum eine ladungsfähige Adresse.
ONLINEPRÄSENZ
Wer eine Webseite für sein Projekt gewerblich, sozusagen kommerziell betreibt, wie zum Beispiel eine Autor*innenseite mit Printpräsenzen oder eine Unternehmensseite als Firma oder ein E-Commerce-Geschäft, also einen Onlineshop oder einen Marketplatz wie Ebay oder Etsy oder auch ein eingetragener Verein als Mitgliedervereinigung, benötigt im Impressum eine ladungsfähige Adresse.
SOCIALPRÄSENZ
Wer seine Produkte im kommerziellen Sinne und mit Gewinnabsicht auf einem Social Media Kanal wie in einem Facebook-Shop verkauft oder auf TikTok in BookTok Bücher und Printpräsenzen zum Kauf anbietet oder in einer anderen Art diesen Kanal gewerblicher Natur nutzt, benötigt im Impressum eine ladungsfähige Adresse.

Was passiert, wenn ich kein eigenes Büro mit ladungsfähiger Adresse nutze und trotzdem Medien veröffentliche
Wenn dir gerade kein eigenes Büro zur Verfügung steht oder du vorerst keine Geschäftsräume anmieten willst, gleichzeitig du aber auch nicht deine Privatadresse für die Anbietererkennung in deinem Impressum angeben möchtest, dann solltest du einen Impressumsservice beauftragen. So kannst du ganz sicher der gesetzlich vorgeschriebenen Impressumspflicht mit einer ladungsfähigen Adresse nach dem §5 (DDG) nachkommen. Die meisten Impressumservices bieten außerdem auch die Postweiterverarbeitung wie Briefsan und Postweiterleitung an, um so auch den Empfang von Behörden- oder Gerichtspost wie auch Einschreiben zu gewährleisten.
Bei einer Anmietung für ein eigenes Büro hast du bereits eine ladungsfähige Adresse mitgemietet, für den Zeitraum, für den der Büroraum gemietet wurde, um Postsendungen zu empfangen. Diese Büroadresse kann im Impressum als ladungsfähige Adresse für die gesetzliche Impressumspflicht nach §5 DDG angegeben werden.
Solltest du bei einem Impressumservice eine ladungsfähige Adresse, so wie bei FLEX Impressum, käuflich erwerben, mietest du genau genommen für diesen Zeitraum eine ladungsfähige Adresse wie bei einer physischen Büroanmietung.
Wenn ich in meinen Medien kein Impressum mit einer ladungsfähigen Adresse angebe, was geschieht dann
Vorweg sei gesagt, dass es sich dabei in keinster Weise um ein Kavaliersdelikt handelt. Denn eine vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung der Impressumspflicht, der man nicht nachgekommen ist, kann eine behördliche Abmahnung und auch ein Ordnungswidrigkeitsverfahren nach sich ziehen. Solche Abmahnungen können sowohl von Verbraucherverbänden wie auch von Mitbewerbern erfolgen. Dafür sieht ein Katalog des Digitale Dienste Gesetzes in §5 Angaben vor, die der Diensteanbieter unbedingt beachten sollte. Oft hingegen werden dabei Fehler gemacht, wie zum Beispiel, wenn geforderte Angaben nicht richtig platziert werden oder diese unvollständig erfolgen. Grundsätzlich können solche Fehler zu einem regelrechten Wettbewerbsverstoß führen und so auch von Mitbewerbern erheblich abgemahnt werden. Die Geldstrafen bewegen sich dabei in unterschiedlichen höheren Beträgen, abhängig von der Schwere des Verstosses. Die Bußgeldhöhe kann sich bis zu einer Höhe von 50.000,00 Euro bewegen. Hier werden die jeweiligen Bundesländer in einer eventuellen Deliktverfolgung als entsprechende Zuständigkeit benannt und auch tätig. Wer also keine Möglichkeit hat, über eigene Geschäftsräume zu verfügen oder auch in Zukunft nur im Home Office arbeiten möchte und aber seine private Anschrift als Anbietererkennung nicht im Impressum angeben möchte, sollte unbedingt einen Impressumsservice in Anspruch nehmen, um seiner Impressumpflicht für alle Medien nachzukommen.
